AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ROCCO-Systems GmbH (Rev.0-16.10.2019)


Definitionen und Begriffsbestimmung

AUFTRAGGEBER („AG“) ist der im Vertrag angegebene Vertragspartner/Kunde
AUFTRAGNEHMER („AN“) ist ROCCO-Systems GmbH
„AGB“ sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
VERTRAG ist die schriftliche Vereinbarung (Bestellung, Auftrag) zwischen „AG“ und „AN“

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese unsere, dem AG bekannt gegebenen AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners (AG) unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2 . Angebote, Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Der AG hat unsere Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt zu prüfen. Diese Prüfung dient zur Sicherheit, ob die Angaben in der Bestellung des AG unsererseits korrekt und vollständig erfasst wurden. Unsere Auftragsbestätigung – samt allen Beilagen – gelten durch den AG als vollinhaltlich angenommen, wenn er uns seine Einsprüche nicht innerhalb von zehn Tagen (ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung) schriftlich mitteilt.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Der AG verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Alle von uns genannten Preise sind, sofern es nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Für inländische Auftraggeber wird im Verrechnungsfalle die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Weiters sind die von uns genannten Preise grundsätzlich ab Werk 8301 Laßnitzhöhe, inklusive Verpackung zu verstehen.
Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Lieferung/Leistung in Teilen erbracht wird. Wenn zutreffend, werden für jede Arbeitsstunde einschließlich Reisezeiten die jeweils vereinbarten Stundensätze in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Reisezeiten werden als halbe Stunden verrechnet.
Für den Fall einer vereinbarten Lieferung „FREI HAUS“ werden Versandart und Versandweg von uns festgelegt. Der AG hat für die ordnungsgemäß durchzuführende Anlieferung zumutbare Bedingungen sicherzustellen.

5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

Unsere Rechnungen sind, falls nicht Barzahlung oder Vorauskassa vereinbart wurden, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto – und für uns spesenfrei – zu bezahlen. Bei Bezahlung innerhalb von 20 Tagen kann ein Skonto von 2 % abgezogen werden. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur unmittelbar an uns geleistet werden. Wird gegen unsere Rechnung binnen zwei Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
Teilleistungen und Teillieferungen, sowie Teilrechnungen sind vom AG abzunehmen und zu den festgelegten Zahlungskonditionen zu bezahlen.
Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen.

6. Verzugszinsen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des AG sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Außerdem sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

7. Liefertermin Transport, Gefahrenübergang, Verpackung

Die Angabe der Lieferzeit/des Liefertermins geschieht nach bestem Ermessen und ist unverbindlich. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen der AG. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
Die Gefahr geht in allen Fällen mit Auslieferung ab unserem Werk/Lager 8301 Laßnitzhöhe auf den AG über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den AG über.
Verpackungen werden – sofern nichts anderes vereinbart wurde – dem AG verrechnet.
Verpackungsmaterialien werden vom AN nicht zurückgenommen. Sie sind vom AG, den gültigen Gesetzen und Vorschriften entsprechend, zu entsorgen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware und/oder Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist – sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung – der Sitz des AN in 8301 Laßnitzhöhe.

10. Liefer- und Leistungsverzug

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen werden vom AG akzeptiert, ohne dass er daraus einen Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht ableitet.

10.1. Annahmeverzug, Nichtannahme durch den AG

Befindet sich der AG in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, und dafür eine angemessene Lagergebühr in Rechnung zu stellen.
Nimmt der AG die Ware nicht an, sind wir berechtigt nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei sind wir berechtigt entweder ohne Nachweis eines Schadens 30% der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

11. Einseitige Leistungsänderungen / Rücktritt vom Vertrag

Änderungen seitens des AG bedürfen generell der Schriftform und der Zustimmung des AN. Gegebenenfalls werden diese Änderungen gesondert nach tatsächlichem Aufwand an Arbeitszeit und Material verrechnet. Liefertermine sind in solchen Fällen neu zu vereinbaren. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
Ein Vertragsrücktritt des AG ist ausgeschlossen, es sei denn der AG vergütet dem AN die bereits geleistete Arbeit und deckt den allfälligen Schaden inklusive entgangenem Gewinn.

12. Gewährleistung, Haftung, Haftungsbeschränkung, Schimmelbefall, Meldepflicht

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer/Vertragspartner (AG) hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Anlieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem AN bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen zwei Jahre ab Lieferung/Leistung.
Der AN haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Technikers. Wenn technische Mängel an der Ware auf Fehler des AN zurückzuführen sind, werden diese kostenlos verbessert oder ausgetauscht.

12.1. Schimmelbefall

Der Einsatz des ROCCO-Schimmelwächters kann nur dann nachhaltig einer Schimmelbildung vorbeugen, wenn als Ursache der Schimmelbildung eine an kalten Stellen des Raumes kondensierende Luftfeuchtigkeit der Raumluft anzusehen ist.

Wenn bei geplanten Einsatzstellen, oder zum Zeitpunkt der Montage des ROCCO-Schimmelwächters bereits Schimmelbildung gegeben ist, muss dieser Schimmelbefall fachgerecht behandelt und beseitigt werden. Außerdem ist der Grund bzw. die Ursache für den bestehenden Schimmelbefall zu ermitteln. Falls die Ursache der Schimmelbildung eine andere als Kondensationsfeuchte ist, muss diese Befeuchtungsursache durch das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen bereits vor der Montage des ROCCO-Schimmelwächters behoben werden.
Die Haftung für jedwede Folgeschäden, wie insbesondere Mangelfolgeschäden an Sachen oder Personen, reine Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Stehzeiten, Schäden Dritter, ist ausgeschlossen.

12.2. Meldepflicht beim Auftreten von Schimmel

Sollte, trotz ordnungsgemäßem Einsatz des ROCCO-Schimmelwächters entsprechend der Betriebsanleitung, Schimmelbefall auftreten, ist dies unverzüglich an ROCCO Systems GmbH nachweislich schriftlich zu melden und durch Fotos zu dokumentieren.

12.3. Regressanspruch gem. § 933b ABGB

Der Regressanspruch gem. § 993b ABGB ist ausgeschlossen.

13. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

14. Produkthaftung

Allfällige Schadensersatzforderungen, die der AG oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

15. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

16. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

17. Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

18. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

19. Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

20. Gültigkeit

Werden einzelne Bedingungen und Klauseln dieser AGB – aus welchen Gründen auch immer – abgeändert, ganz oder teilweise aufgehoben, bleiben alle übrigen Bedingungen und Klauseln dieser AGB uneingeschränkt gültig.

21. Schlussbestimmungen

21.1. Elektronische Rechnungslegung

Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten des Vertragspartners werden in unserer EDV gespeichert, und von uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.

21.2. Abtretungsverbot

Forderungen des AG gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

21.3. Höhere Gewalt

Der AN haftet nicht für durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Vertragsverletzungen. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die nach Vertragsabschluss bekannt werden, nicht vorhersehbar waren, und außerhalb des Einflussbereiches des AN und seiner Erfüllungspartner liegen, wie zum Beispiel Natur- oder kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, Streik und Boykott sowie behördliche Verfügungen, die den AN an der Lieferung/Leistungserbringung hindern oder diese ungebührlich erschweren.

21.4. Zusammenarbeit mit Dritten

Der AN behält sich das Recht vor, Lieferungen/Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Er wird dabei nur berechtigte und befugte Partner wählen, welche auch die erforderlichen Qualitätsstandards einhalten.